| Steuer und Finanzlast |
|
Die Erbschaftsteuerreform ist in zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Erbfälle und Schenkungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen. Bei in 2007-2008 eingetretenen Erbfällen besteht ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des neuen und des alten Rechts.Es ergeben sich voraussichtlich im Wesentlichen folgende Änderungen: Persönliche Freibeträge, Tarif:
Immobilien Bisher: Relativ niedriger Ansatz (ca. 40-50 % des Verkehrswertes).Neu: Anpassung an den Verkehrswert, Erhöhung des bish. Wertansatzes um ca. 50-100%.Das selbst bewohnte Haus bleibt - nun auch im Erbfall - unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier ist die Steuerfreistellung allerdings beschränkt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Versicherungen
Der bisher mögliche Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs. 4 BewG) entfällt, zukünftig erfolgt der Ansatz stets mit dem Rückkaufswert.
Bisher: Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.Neu: Falls der Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann soll ein Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen, das sich an der Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften orientiert.
Bisher: Betriebsvermögensfreibetrag (T€ 225) und Bewertungsabschlag 35%. Zukünftig: Wegfall des Freibetrags, Bewertung mit dem Verkehrswert. Dies führt bei mittleren Betrieben in der Regel zu einem wesentlich höheren Wertansatz als bisher. Eine Steuerbefreiung ist künftig grundsätzlich von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer Betriebsfortführung abhängig. Erben dürfen dabei wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 % nach einer Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen.
Zusammenfassung:
|

