Persönliche Faktoren


Passt die Person?

Nachfolger gesucht?
Passt die Person?
Gemeinsame Ziele?

Betriebswirtschaftliche Unterstützung

Betriebswirtschaftliche FaktorenDie wirtschaftliche Stärke des Unternehmens soll erhalten bleiben! 

Juristische Begleitung


juristische Faktoren

Nachfolger gefunden?
Verträge sicher gestalten!
Erbansprüche beachten!

Steuer und Finanzlast


Steuer und Finanzen

Zentrale Fragestellungen bezüglich Privatvermögen und Firmenvermögen.

Ihr Ansprechpartner

 Stefan W. Zimmer

Herr
Dipl.-Kfm.Stefan W. Zimmer


Telefon : 0711 / 889 44 - 52
Fax : 0711 / 889 44 - 66
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können

Steuer und Finanzlast

Die Erbschaftsteuerreform ist in zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Erbfälle und Schenkungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen. Bei in 2007-2008 eingetretenen Erbfällen besteht ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des neuen und des alten Rechts.Es ergeben sich voraussichtlich im Wesentlichen folgende Änderungen:  

Persönliche Freibeträge, Tarif: 

  • Erhöhung der Freibeträge für nahe Verwandte: z.B.
    • Ehegatten/eingetr. Lebenspartner: von bisher T€ 307 auf neu T€ 500
    • Kinder: von bisher T€ 205 auf neu T€ 400
    • Enkelkinder: von bisher T€ 51,2 auf neu T€ 200
  • Erhöhung der Tarife:
    • in den Steuerklassen II und III beginnen die Steuersätze bei 30%. Bewertung, sachliche Befreiungen: 

Immobilien

Bisher: Relativ niedriger Ansatz (ca. 40-50 % des Verkehrswertes).Neu: Anpassung an den Verkehrswert, Erhöhung des bish. Wertansatzes um ca. 50-100%.Das selbst bewohnte Haus bleibt - nun auch im Erbfall - unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier ist die Steuerfreistellung allerdings beschränkt auf eine Wohnfläche von 200 qm.

Versicherungen

Der bisher mögliche Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs. 4 BewG) entfällt, zukünftig erfolgt der Ansatz stets mit dem Rückkaufswert.

  • Anteile an Kapitalgesellschaften (nicht börsennotiert)

Bisher: Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.Neu: Falls der Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann soll ein Ertragswert­verfahren zur Anwendung kommen, das sich an der Bewertung des Betriebs­vermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften orientiert.

  • Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bisher: Betriebsvermögensfreibetrag (T€ 225) und Bewertungsabschlag 35%. Zukünftig: Wegfall des Freibetrags, Bewertung mit dem Verkehrswert. Dies führt bei mittleren Betrieben in der Regel zu einem wesentlich höheren Wertansatz als bisher. Eine Steuerbefreiung ist künftig grundsätzlich von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer Betriebsfortführung abhängig. Erben dürfen dabei wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 % nach einer Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen.

  • Ein neuer § 35b EStG verringert bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer.
 Zusammenfassung:  
  • Wesentlich teurer wird die Übergabe von Grundstücken an entfernte Verwandte
  • Die Regelungen zur Übergabe von Betriebsvermögen wurden nicht vereinfacht
  • Bestehende Testamente und Gesellschaftsverträge sind im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen dringend einer Überprüfung zu unterziehen.
  • Natürlich sollten Vermögensübertragungen nicht ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die angemessene und abgesicherte Versorgung der übergebenden Generation hat absoluten Vorrang.

 
Sie erhalten die Unterstützung  aus einer Hand von:
CPP GmbH